Rundschreiben

05.08.2015

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Keine Gewerbesteuer auf AStG- Hinzurechnungsbeträge?

Mit Urteil vom 11. März 2015 hat der BFH entschieden, dass Hinzu­rechnungs­beträ­ge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG aus einer aus­län­dischen Zwischen­gesell­schaft nicht der Gewerbe­steuer unter­liegen. Diese Hinzu­rechnungs­beträge seien keine in­län­dischen Er­träge. Die hinzu­ge­rech­neten Erträge bleiben Er­träge einer aus­län­dischen Zwischen­gesell­schaft. Die im Ge­wer­be­ertrag ent­haltenen Hinzu­rechnungs­beträge sind daher nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.

04.08.2015

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EU-Pass für Drittstaaten Manager

Die europäische Wertpapier- und Finanzmarktaufsicht (ESMA) hat ihre Empfehlung zur Anwen­dung des EU-Passes nach der AIFM-Richtlinie auf Drittstaaten-Fonds und Drittstaaten-Manager veröffent­licht. Sie betrifft nur sechs Staaten. Für Fonds und Fondsmanager in den USA empfiehlt die ESMA derzeit keine Anwen­dung des EU-Passes.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
24.06.2015

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Das geplante Investmentsteuergesetz oder die europäische Union als Rechtsrisiko

Vor zwei Jahren erfolgte mit der Anpassung an das neue Invest­ment­recht im Kapitalanlagegesetzbuch die letzte große Neuerung im Invest­ment­steuer­gesetz. Jetzt kommt mit dem Diskussions­entwurf eine Umge­stal­tung des Investment­steuer­rechts, bei der Investoren neu prüfen müssen, ob die Anlage über Invest­ment­fonds noch attraktiv ist.

Für den Erfolg der Invest­ment­fonds spielt das Steuer­recht eine bedeu­tende Rolle. Die Fonds­anlage hat keinen Erfolg, wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingt, die mittel­bare Kapital­anlage über einen Fonds steuer­lich mindestens so attraktiv zu gestalten, wie die unmittelbare Direktanlage durch den Anleger selbst (Bödecker, in Bödecker/Ernst/ Hartmann, BeckOK InvStG, Einleitung zum InvStG, 1. Edition Stand: 1.08.2014 Rn 4).

Viele Länder gewähren sogar steuer­liche Vergünstigungen für die Fonds­anlagen, um die Vorsorge für das Alter zu fördern. In Deutschland kommt man über ein bisschen Riester und Rürup nicht hinaus und die anstehende Umge­staltung macht die Fonds­anlage nicht attraktiver.

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