Mit Urteil vom 11. März 2015 hat der BFH entschieden, dass Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG aus einer ausländischen Zwischengesellschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Hinzurechnungsbeträge seien keine inländischen Erträge. Die hinzugerechneten Erträge bleiben Erträge einer ausländischen Zwischengesellschaft. Die im Gewerbeertrag enthaltenen Hinzurechnungsbeträge sind daher nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.
Die europäische Wertpapier- und Finanzmarktaufsicht (ESMA) hat ihre Empfehlung zur Anwendung des EU-Passes nach der AIFM-Richtlinie auf Drittstaaten-Fonds und Drittstaaten-Manager veröffentlicht. Sie betrifft nur sechs Staaten. Für Fonds und Fondsmanager in den USA empfiehlt die ESMA derzeit keine Anwendung des EU-Passes.
Vor zwei Jahren erfolgte mit der Anpassung an das neue Investmentrecht im Kapitalanlagegesetzbuch die letzte große Neuerung im Investmentsteuergesetz. Jetzt kommt mit dem Diskussionsentwurf eine Umgestaltung des Investmentsteuerrechts, bei der Investoren neu prüfen müssen, ob die Anlage über Investmentfonds noch attraktiv ist.
Für den Erfolg der Investmentfonds spielt das Steuerrecht eine bedeutende Rolle. Die Fondsanlage hat keinen Erfolg, wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingt, die mittelbare Kapitalanlage über einen Fonds steuerlich mindestens so attraktiv zu gestalten, wie die unmittelbare Direktanlage durch den Anleger selbst (Bödecker, in Bödecker/Ernst/ Hartmann, BeckOK InvStG, Einleitung zum InvStG, 1. Edition Stand: 1.08.2014 Rn 4).
Viele Länder gewähren sogar steuerliche Vergünstigungen für die Fondsanlagen, um die Vorsorge für das Alter zu fördern. In Deutschland kommt man über ein bisschen Riester und Rürup nicht hinaus und die anstehende Umgestaltung macht die Fondsanlage nicht attraktiver.