Rundschreiben

22.06.2015

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Die neue Anlageverordnung

Die neue An­lage­ver­ord­nung ermöglicht neue Fonds­anlagen: geschlossene Immobilien­fonds, Infrastruktur- und andere Alternative Investmentfonds sowie Kredit­fonds. Auch die Ver­ga­be von Dar­lehen als Kapital­anlage wird attraktiver und löst sich von der skla­vi­schen An­bin­dung an Rating-Agenturen.

Die neue An­la­ge­ver­ord­nung und Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung ist an das geänderte In­vest­ment­recht im An­schluss an die Auf­he­bung des Investmentgesetzes und das Inkraft­treten des Kapitalanlagegesetzbuchs an­ge­passt. Als aus­drücklich erklärtes Ziel will der Gesetz­geber den deutschen Versicherungs­unter­nehmen die Anlage in potenziell ertrag­reichere Kapital­anlagen erleichtern.

Die Einordnung von Fonds­anlagen unter einen der Tat­be­stände richtet sich wieder in erster Linie nach den An­la­ge­ge­gen­stän­den, in die ein Fonds investiert. Unter­schieden werden Private Equity-, Immobilien-, Wertpapier- und andere Invest­ment­vermögen. Dafür ver­weist die Anlage­verordnung auf Ver­mögens­gegen­stände, die nach den Vor­schrif­ten des Kapitalanlagegesetzbuchs erwerbbar sind.

10.06.2015

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Umsatzsteuerfreie Verwaltung von Immobilienfonds?

Innerhalb Europas ist die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften von der Umsatzsteuer befreit, so die Richtlinie. Ob die Umsatzsteuerbefreiung auch die Verwaltung von Immobilienfonds betrifft, ist aktuell Gegen­stand des Vor­lage­ver­fahrens „Fiscale Eenheid X“ (Rs. C-595/13) beim EuGH. Den Schluss­anträgen zufolge, wird auch die tatsächliche Bewirt­schaftung der Immobilien umfasst. Folgt der EuGH diesen Schlussanträgen hat dies Konsequenzen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Asset Management und Property Management Leistungen bei Immobilienfonds.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
13.05.2015

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BaFin erlaubt Fonds die Vergabe von Darlehen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Änderung ihrer Ver­waltungs­praxis zu Kreditfonds verlautbart. Bislang durften Fonds in Deutschland nur sehr beschränkt Darlehen vergeben. Nach der neuen Verwaltungs­praxis ist jetzt auch die Ver­gabe – nicht nur der Ankauf der von einer Bank ausgereichten Kredite – zulässig. Das er­möglicht nicht nur die Auflegung echter Kreditfonds unter dem Ka­pital­anlage­gesetz­buch, sondern auch die Kredit­vergabe durch ausländische Fonds in Deutschland.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
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