Mit Urteil vom 11. März 2015 hat der BFH entschieden, dass Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG aus einer ausländischen Zwischengesellschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Hinzurechnungsbeträge seien keine inländischen Erträge. Die hinzugerechneten Erträge bleiben Erträge einer ausländischen Zwischengesellschaft. Die im Gewerbeertrag enthaltenen Hinzurechnungsbeträge sind daher nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.