Im Februar 2015 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das bis zur gesetzlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-326/12 (van Caster und van Caster) anzuwendende Verfahren zur Abwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG erläutert. In Reaktion auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-560/13 (Wagner-Raith) beschränkt das BMF nunmehr die Anwendung dieses Verfahrens auf EU- und EWR-Investmentfonds. Der Nachweis der tatsächlichen Höhe der Erträge aus Drittstaaten-Investmentfonds wird damit ausgeschlossen und § 6 InvStG mit der Pauschalbesteuerung wird von der Finanzverwaltung auf diese Fonds weiterhin angewendet.