Rundschreiben

11.08.2015

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BMF beschränkt Verfahren zur Abwendung der Pauschalbesteuerung auf EU-/EWR-Fonds

Im Februar 2015 hatte das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) das bis zur gesetz­lichen Um­setzung des Urteils des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) in der Rechts­sache C-326/12 (van Caster und van Caster) anzu­wendende Ver­fahren zur Ab­wen­dung der Pauschal­be­steu­e­rung nach § 6 InvStG erläutert. In Reaktion auf das zwischen­zeitlich ergan­gene Urteil des EuGH in der Rechts­sache C-560/13 (Wagner-Raith) be­schränkt das BMF nunmehr die An­wen­dung dieses Ver­fahrens auf EU- und EWR-Invest­ment­fonds. Der Nach­weis der tat­säch­lichen Höhe der Erträge aus Dritt­staaten-Invest­ment­fonds wird damit aus­ge­schlossen und § 6 InvStG mit der Pauschal­be­steu­e­rung wird von der Finanz­ver­waltung auf diese Fonds weiter­hin angewendet.