Die Umsetzung des BEPS (Base Erosion and Profit Shifting, Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung) Projektes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erfordert auch die Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen. Laut OECD ist die missbräuchliche Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen eine der Hauptursachen für Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Die Doppelbesteuerungsabkommen sind derzeit als zweiseitige völkerrechtliche Verträge zwischen dem Staat der Einkunftsquelle und dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen ausgestaltet. Damit nun nicht abgewartet werden muss, bis die OECD-Vorschläge zweiseitig zwischen den Staaten neu ausgehandelt werden – betroffen sind nach Auffassung der OECD mehr als 2000 Doppelbesteuerungsabkommen – hat die OECD ein mehrseitiges, multilaterales Abkommen (MLA) entwickelt.
Drei Monate nach der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2016 ist vom Bundesfinanzhof nunmehr die Revisionsentscheidung (VIII R 47/13) zum Urteil des FG Nürnberg aus 2013 (5 K 1552/11) veröffentlicht worden. Über das Urteil des FG Nürnberg hatten wir bereits in unserem beleuchtet vom 7. April 2014 berichtet. Wenngleich der BFH den Sachverhalt zur Entscheidung an das FG Nürnberg zurückverwiesen hat, werden in dem Urteil grundlegende Aussagen zur Möglichkeit der steuerneutralen Kapitalrückzahlungen aus Drittländern getroffen, die wir im folgenden für Sie beleuchten.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Einbringung von Grundstücken in ein Sondervermögen unter der Miteigentumslösung Grunderwerbsteuer auslöst. Das Gericht sagt: Nein! Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei nicht gegeben, weil durch den Anleger- und Einbringungsvertrag kein Anspruch auf Übereignung begründet wurde.