Rundschreiben

12.01.2017

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Das multilaterale Doppelbesteuerungsabkommen

Die Umsetzung des BEPS (Base Erosion and Profit Shifting, Gewinnkürzung und Ge­winn­ver­la­ge­rung) Projektes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erfordert auch die Anpassung von Doppel­be­steuerungs­abkommen. Laut OECD ist die miss­bräuch­liche Nutzung von Doppel­besteuerungs­abkommen eine der Hauptursachen für Ge­winn­kür­zung und Gewinnverlagerung. Die Doppel­besteuerungs­abkommen sind derzeit als zwei­sei­ti­ge völkerrechtliche Verträge zwischen dem Staat der Einkunftsquelle und dem An­säs­sig­keits­staat des Steuerpflichtigen ausgestaltet. Damit nun nicht abgewartet werden muss, bis die OECD-Vorschläge zweiseitig zwischen den Staaten neu ausgehandelt werden – betroffen sind nach Auffassung der OECD mehr als 2000 Doppel­besteuerungs­abkommen – hat die OECD ein mehrseitiges, multilaterales Abkommen (MLA) entwickelt.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
20.10.2016

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Steuerneutrale Kapitalrückzahlung auch aus Drittländern

Drei Monate nach der mündlichen Ver­hand­lung am 13. Juli 2016 ist vom Bundes­finanz­hof nun­mehr die Re­vi­sions­ent­schei­dung (VIII R 47/13) zum Urteil des FG Nürn­berg aus 2013 (5 K 1552/11) ver­öffent­licht wor­den. Über das Urteil des FG Nürn­berg hatten wir bereits in unserem beleuchtet vom 7. April 2014 be­richtet. Wenn­gleich der BFH den Sach­verhalt zur Ent­schei­dung an das FG Nürn­berg zurück­ver­wie­sen hat, wer­den in dem Ur­teil grund­leg­ende Aus­sagen zur Mög­lich­keit der steuer­neu­tra­len Kapital­rück­zah­lungen aus Dritt­län­dern ge­troffen, die wir im folgen­den für Sie be­leuch­ten.

22.09.2016

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Finanzgericht Köln urteilt: keine Grunderwerbsteuer bei Einbringung in Miteigentumsfonds

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Ein­bringung von Grund­stücken in ein Sonder­vermögen unter der Mit­eigen­tums­lösung Grund­erwerb­steuer auslöst. Das Gericht sagt: Nein! Ein grund­erwerb­steuer­pflich­tiger Vor­gang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei nicht gegeben, weil durch den Anleger- und Ein­bringungs­vertrag kein Anspruch auf Über­eignung begrün­det wurde.

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