Nachdem Anfang September der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des EU-Parlaments (ECON) den Vorschlag der EU-Kommission für technische Regulierungsstandards zur PRIIP-Verordnung beanstandet hatte, hat das EU-Parlament am 14. September beschlossen, den Kommissionsvorschlag zurückzuweisen. Die Kommission muss nun einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung der Bedenken des Parlaments machen. Die Anwendung der PRIIP-Verordnung wird deshalb verschoben werden müssen.
Mit Urteil I R 61/14 hat der Bundesfinanzhof am 6. April 2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte für Zwecke der Steueranrechnung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen nur von den ausländischen Einnahmen abzuziehen sind, soweit diese nach dem Veranlassungsprinzip ursächlich für die Entstehung der Einnahmen sind. Besteht ein Veranlassungszusammenhang sowohl zu inländischen als auch zu ausländischen Einkünften ist entweder eine Zuordnung zu den Einnahmen vorzunehmen, zu denen sie nachweislich vorwiegend gehören oder entsprechend der Höhe der in- und ausländischen Einnahmen aufzuteilen.
In dem vorliegenden Sachverhalt geht es um die Kapitalanlage eines Krankenversicherers. Rechtlich war zu entscheiden, ob bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern die Zuführungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen ebenso wie die allgemeinen Kapitalverwaltungskosten als Ausgaben anteilig den ausländischen Einnahmen zuzurechnen sind und damit die Bemessungsgrundlage für die Anrechnung ausländischer Steuern mindern.
Die Bundesregierung hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und ‑verlagerungen beschlossen. Neben der Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie nimmt der Entwurf Punkte des OECD BEPS Projektes auf und führt Regelungen über einen automatischen Informationsaustausch sowie das Country-by-Country Reporting ein. Hierüber werden wir in einem der nächsten beleuchtet berichten. Diese Ausgabe beschäftigt sich dagegen mit dem Entwurf, soweit darin die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch Gesetzesänderungen absichern möchte. Das betrifft den Fremdvergleichsgrundsatz bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, die Aushebelung von Doppelbesteuerungsabkommen bei Minderbesteuerung und die gewerbesteuerliche Behandlung von Hinzurechnungsbeträgen nach dem Außensteuergesetz.