Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Einbringung von Grundstücken in ein Sondervermögen unter der Miteigentumslösung Grunderwerbsteuer auslöst. Das Gericht sagt: Nein! Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei nicht gegeben, weil durch den Anleger- und Einbringungsvertrag kein Anspruch auf Übereignung begründet wurde.