Rundschreiben

22.09.2016

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Finanzgericht Köln urteilt: keine Grunderwerbsteuer bei Einbringung in Miteigentumsfonds

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Ein­bringung von Grund­stücken in ein Sonder­vermögen unter der Mit­eigen­tums­lösung Grund­erwerb­steuer auslöst. Das Gericht sagt: Nein! Ein grund­erwerb­steuer­pflich­tiger Vor­gang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei nicht gegeben, weil durch den Anleger- und Ein­bringungs­vertrag kein Anspruch auf Über­eignung begrün­det wurde.