Das Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 rückt näher und wichtige Auslegungsfragen sind noch offen. Die Finanzverwaltung arbeitet daher bereits seit längerem an einem umfangreichen Anwendungserlass, der eine Vielzahl von Auslegungs- und Anwendungsfragen noch vor dem Jahresende klären soll. Im Vorgriff auf diesen Erlass hat das Bundesministerium der Finanzen in der vergangenen Woche mittels eines Verbändeschreibens (BMF 14. Juni 2017, IV C 1 - S 1980- 1/16/10010 :001, DOK 2017/0518429) erläutert, wie die erforderlichen Mindestanlagequoten für eine Qualifikation als Immobilien-, Aktien- oder Mischfonds zu bestimmen sind. Diese Einordnung ist maßgeblich für die Inanspruchnahme der entsprechenden Teilfreistellungssätze.
Bereits in unserem beleuchtet vom 12. Januar 2017 haben wir über das multilaterale Abkommen (MLA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berichtet. Das multilaterale Abkommen soll als Teil der Umsetzung des BEPS (Base Erosion and Profit Shifting, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) Projekts der OECD einzelne Abkommensvorschriften in den bestehenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen anpassen, die laut Auffassung der OECD eine der Hauptursachen für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung darstellen. Durch das multilaterale Abkommen sollen Prozesse zur Änderung dieser Doppelbesteuerungsabkommen signifikant verkürzt werden. Nachdem der Entwurf des Abkommens am 24. November 2016 bestätigt wurde, haben am 7. Juni 2017 Vertreter von über 60 Staaten den völkerrechtlichen Vertrag in Paris unterzeichnet. Unser beleuchtet untersucht die Umsetzung des Abkommens in Deutschland und Luxemburg.
Ende April hat der Bundestag das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Im Zentrum dieses Artikel-Gesetzes steht die Bekämpfung der Verschleierung von wirtschaftlichen Aktivitäten mittels im Ausland angesiedelter Domizil-Gesellschaften (siehe dazu unseren Überblick in beleuchtet vom 15. Februar 2017). Es enthält jedoch in Artikel 10 auch das erste Reparaturgesetz zur Investmentsteuerreform 2018 (vgl. dazu unser beleuchtet vom 5. Juli 2016, Investmentsteuerreform – Das ändert sich). Im Folgenden beleuchten wir die davon betroffenen Änderungen des Investmentsteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018).