In Reaktion auf Cadbury Schweppes EuGH v. 12. September 2006 - C-196/04 hat der deutsche Gesetzgeber den § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz eingeführt. Eine Hinzurechnungsbesteuerung entfällt danach bei Zwischengesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Zwischengesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Ansässigkeitsstaat nachgeht. Für Zwischengesellschaften in Drittstaaten greift die Vorschrift nicht. Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in Drittstaatenfällen einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit nicht auch die Möglichkeit eines Gegenbeweises entsprechend dem § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz erforderlich macht. Der Vorlagebeschluss betrifft die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
Der Bundesgerichtshof entschied, ob die Verwaltungsgesellschaft eines Publikums-Sondervermögens auf Grundlage ihrer Vertragsbedingungen neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung auch eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beanspruchen kann. Dabei klärt der Bundesgerichtshof auch, ob die Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unterliegen.
Das Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 rückt näher und wichtige Auslegungsfragen sind noch offen. Die Finanzverwaltung arbeitet daher bereits seit längerem an einem umfangreichen Anwendungserlass, der eine Vielzahl von Auslegungs- und Anwendungsfragen noch vor dem Jahresende klären soll. Im Vorgriff auf diesen Erlass hat das Bundesministerium der Finanzen in der vergangenen Woche mittels eines Verbändeschreibens (BMF 14. Juni 2017, IV C 1 - S 1980- 1/16/10010 :001, DOK 2017/0518429) erläutert, wie die erforderlichen Mindestanlagequoten für eine Qualifikation als Immobilien-, Aktien- oder Mischfonds zu bestimmen sind. Diese Einordnung ist maßgeblich für die Inanspruchnahme der entsprechenden Teilfreistellungssätze.