Rundschreiben

04.07.2017

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Gegenbeweis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auch in Drittlandsfällen

In Reaktion auf Cadbury Schweppes EuGH v. 12. September 2006 - C-196/04 hat der deutsche Gesetzgeber den § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz eingeführt. Eine Hinzurechnungsbesteuerung entfällt danach bei Zwischengesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum, wenn der Steuer­pflichtige nachweist, dass die Zwischengesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Ansässigkeitsstaat nachgeht. Für Zwischengesellschaften in Drittstaaten greift die Vorschrift nicht. Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in Drittstaatenfällen einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit nicht auch die Möglichkeit eines Gegenbeweises entsprechend dem § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz erforderlich macht. Der Vorlagebeschluss betrifft die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.

22.06.2017

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BGH-Urteil – Administrationsgebühr neben allgemeiner Verwaltungsgebühr bei Sondervermögen

Der Bundesgerichtshof entschied, ob die Verwaltungsgesellschaft eines Publikums-Sonder­ver­mö­gens auf Grundlage ihrer Vertragsbedingungen neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung auch eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beanspruchen kann. Dabei klärt der Bundesgerichtshof auch, ob die Vertrags­bedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Bürgerliches Gesetz­buch unterliegen.

20.06.2017

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Investmentsteuergesetz 2018: Bestimmung der anwendbaren Teilfreistellungssätze

Das Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 rückt näher und wichtige Auslegungsfragen sind noch offen. Die Finanzverwaltung arbeitet daher bereits seit längerem an einem umfangreichen Anwendungs­erlass, der eine Vielzahl von Auslegungs- und Anwendungs­fragen noch vor dem Jahresende klären soll. Im Vorgriff auf diesen Erlass hat das Bundes­ministerium der Finanzen in der vergangenen Woche mittels eines Verbändeschreibens (BMF 14. Juni 2017, IV C 1 - S 1980- 1/16/10010 :001, DOK 2017/0518429) erläutert, wie die erforderlichen Mindestanlagequoten für eine Qualifikation als Immobilien-, Aktien- oder Mischfonds zu bestimmen sind. Diese Einordnung ist maßgeblich für die Inanspruchnahme der entsprechenden Teilfreistellungssätze.

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