Rundschreiben

06.07.2017

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FG Münster spricht klares Wort: Steuerpflicht ausländischer Fonds kein Verstoß gegen EU-Recht

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2017 entschieden: ein in der Vertragsform ausgestalteter Investmentfonds Luxemburger Rechts (fonds commun de placement, FCP) ist als Zweckvermögen gemäß § 2 Nummer 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftsteuergesetz beschränkt kör­per­schaft­steuerpflichtig mit seinen Einkünf­ten nach § 49 Einkommensteuergesetz. Die FCP ist nicht steuerbefreit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz, denn die Steuerbefreiung greift nur für inländische Investment­fonds. In der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen im Vergleich zu inländischen Investment­fonds liegt nach dem Finanzgericht keine Dis­kri­mi­nierung und damit auch kein Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten vor.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: