Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2017 entschieden: ein in der Vertragsform ausgestalteter Investmentfonds Luxemburger Rechts (fonds commun de placement, FCP) ist als Zweckvermögen gemäß § 2 Nummer 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftsteuergesetz beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit seinen Einkünften nach § 49 Einkommensteuergesetz. Die FCP ist nicht steuerbefreit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz, denn die Steuerbefreiung greift nur für inländische Investmentfonds. In der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen im Vergleich zu inländischen Investmentfonds liegt nach dem Finanzgericht keine Diskriminierung und damit auch kein Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten vor.