Der Bundesgerichtshof entschied, ob die Verwaltungsgesellschaft eines Publikums-Sondervermögens auf Grundlage ihrer Vertragsbedingungen neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung auch eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beanspruchen kann. Dabei klärt der Bundesgerichtshof auch, ob die Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unterliegen.