In Reaktion auf Cadbury Schweppes EuGH v. 12. September 2006 - C-196/04 hat der deutsche Gesetzgeber den § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz eingeführt. Eine Hinzurechnungsbesteuerung entfällt danach bei Zwischengesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Zwischengesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Ansässigkeitsstaat nachgeht. Für Zwischengesellschaften in Drittstaaten greift die Vorschrift nicht. Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in Drittstaatenfällen einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit nicht auch die Möglichkeit eines Gegenbeweises entsprechend dem § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz erforderlich macht. Der Vorlagebeschluss betrifft die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.