Rundschreiben

06.07.2017

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FG Münster spricht klares Wort: Steuerpflicht ausländischer Fonds kein Verstoß gegen EU-Recht

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2017 entschieden: ein in der Vertragsform ausgestalteter Investmentfonds Luxemburger Rechts (fonds commun de placement, FCP) ist als Zweckvermögen gemäß § 2 Nummer 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftsteuergesetz beschränkt kör­per­schaft­steuerpflichtig mit seinen Einkünf­ten nach § 49 Einkommensteuergesetz. Die FCP ist nicht steuerbefreit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz, denn die Steuerbefreiung greift nur für inländische Investment­fonds. In der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen im Vergleich zu inländischen Investment­fonds liegt nach dem Finanzgericht keine Dis­kri­mi­nierung und damit auch kein Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten vor.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
04.07.2017

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Gegenbeweis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auch in Drittlandsfällen

In Reaktion auf Cadbury Schweppes EuGH v. 12. September 2006 - C-196/04 hat der deutsche Gesetzgeber den § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz eingeführt. Eine Hinzurechnungsbesteuerung entfällt danach bei Zwischengesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum, wenn der Steuer­pflichtige nachweist, dass die Zwischengesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Ansässigkeitsstaat nachgeht. Für Zwischengesellschaften in Drittstaaten greift die Vorschrift nicht. Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in Drittstaatenfällen einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit nicht auch die Möglichkeit eines Gegenbeweises entsprechend dem § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz erforderlich macht. Der Vorlagebeschluss betrifft die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.

22.06.2017

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BGH-Urteil – Administrationsgebühr neben allgemeiner Verwaltungsgebühr bei Sondervermögen

Der Bundesgerichtshof entschied, ob die Verwaltungsgesellschaft eines Publikums-Sonder­ver­mö­gens auf Grundlage ihrer Vertragsbedingungen neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung auch eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beanspruchen kann. Dabei klärt der Bundesgerichtshof auch, ob die Vertrags­bedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Bürgerliches Gesetz­buch unterliegen.

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