Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2017 entschieden: ein in der Vertragsform ausgestalteter Investmentfonds Luxemburger Rechts (fonds commun de placement, FCP) ist als Zweckvermögen gemäß § 2 Nummer 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftsteuergesetz beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit seinen Einkünften nach § 49 Einkommensteuergesetz. Die FCP ist nicht steuerbefreit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz, denn die Steuerbefreiung greift nur für inländische Investmentfonds. In der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen im Vergleich zu inländischen Investmentfonds liegt nach dem Finanzgericht keine Diskriminierung und damit auch kein Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten vor.
In Reaktion auf Cadbury Schweppes EuGH v. 12. September 2006 - C-196/04 hat der deutsche Gesetzgeber den § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz eingeführt. Eine Hinzurechnungsbesteuerung entfällt danach bei Zwischengesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Zwischengesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Ansässigkeitsstaat nachgeht. Für Zwischengesellschaften in Drittstaaten greift die Vorschrift nicht. Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in Drittstaatenfällen einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit nicht auch die Möglichkeit eines Gegenbeweises entsprechend dem § 8 Absatz 2 Außensteuergesetz erforderlich macht. Der Vorlagebeschluss betrifft die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
Der Bundesgerichtshof entschied, ob die Verwaltungsgesellschaft eines Publikums-Sondervermögens auf Grundlage ihrer Vertragsbedingungen neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung auch eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beanspruchen kann. Dabei klärt der Bundesgerichtshof auch, ob die Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unterliegen.