Rundschreiben

20.09.2017

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Sonstige inländische Einkünfte eines Investmentfonds

Ab 2018 erzielen Investmentfonds unter dem Investmentsteuergesetz-2018 drei Arten von steu­er­pflichtigen Einkünften: inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige in­län­dische Einkünfte. Während Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge regel­mäßig Gegenstand von Aufsätzen und Präsentationen sind, standen die sonstigen in­län­di­schen Einkünfte bisher nicht im Fokus. Unser Partner Herr Dr. Carsten Bödecker hat die Probleme die­ser Einkunftsart in der 48. Kölner Immobilien-Steuerkonferenz bereits vorgestellt. Jetzt wollen wir die Überlegungen hierzu auch in unserem beleuchtet skizzieren; dabei stellen wir den inländischen Immobilienfonds in den Mittelpunkt unseres beleuchtet.

10.08.2017

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BFH zu § 6a GrEStG: Weite Auslegung nach nationalem Recht aber potentieller Beihilfecharakter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorab­ent­schei­dung vorgelegt, ob die Grund­er­werb­steuer­befreiung nach §/nbsp;6a Grund­er­werb­steuergesetz eine unionsrechtswidrige Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits­wei­se der Europäischen Union (AEUV) darstellt (BFH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – II R 62/14). Die Vor­schrift befreit unter bestimmten Voraussetzungen Um­struk­tu­rie­run­gen im Konzern unter Ein­schluss von grundbesitzenden Gesellschaften, die als solche grundsätzlich als steuer­pflich­tiger Erwerbsvorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetz gelten, von der Besteuerung.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
06.07.2017

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FG Münster spricht klares Wort: Steuerpflicht ausländischer Fonds kein Verstoß gegen EU-Recht

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2017 entschieden: ein in der Vertragsform ausgestalteter Investmentfonds Luxemburger Rechts (fonds commun de placement, FCP) ist als Zweckvermögen gemäß § 2 Nummer 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftsteuergesetz beschränkt kör­per­schaft­steuerpflichtig mit seinen Einkünf­ten nach § 49 Einkommensteuergesetz. Die FCP ist nicht steuerbefreit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz, denn die Steuerbefreiung greift nur für inländische Investment­fonds. In der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen im Vergleich zu inländischen Investment­fonds liegt nach dem Finanzgericht keine Dis­kri­mi­nierung und damit auch kein Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten vor.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
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