Ab 2018 erzielen Investmentfonds unter dem Investmentsteuergesetz-2018 drei Arten von steuerpflichtigen Einkünften: inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Während Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge regelmäßig Gegenstand von Aufsätzen und Präsentationen sind, standen die sonstigen inländischen Einkünfte bisher nicht im Fokus. Unser Partner Herr Dr. Carsten Bödecker hat die Probleme dieser Einkunftsart in der 48. Kölner Immobilien-Steuerkonferenz bereits vorgestellt. Jetzt wollen wir die Überlegungen hierzu auch in unserem beleuchtet skizzieren; dabei stellen wir den inländischen Immobilienfonds in den Mittelpunkt unseres beleuchtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung nach §/nbsp;6a Grunderwerbsteuergesetz eine unionsrechtswidrige Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt (BFH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – II R 62/14). Die Vorschrift befreit unter bestimmten Voraussetzungen Umstrukturierungen im Konzern unter Einschluss von grundbesitzenden Gesellschaften, die als solche grundsätzlich als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetz gelten, von der Besteuerung.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2017 entschieden: ein in der Vertragsform ausgestalteter Investmentfonds Luxemburger Rechts (fonds commun de placement, FCP) ist als Zweckvermögen gemäß § 2 Nummer 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftsteuergesetz beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit seinen Einkünften nach § 49 Einkommensteuergesetz. Die FCP ist nicht steuerbefreit nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz, denn die Steuerbefreiung greift nur für inländische Investmentfonds. In der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen im Vergleich zu inländischen Investmentfonds liegt nach dem Finanzgericht keine Diskriminierung und damit auch kein Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten vor.