Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits eine nationale Missbrauchsvorschrift in Frankreich aufgrund einer pauschalen Missbrauchsvermutung abgelehnt hat („Eqiom und Enka“ Urteil vom 07. September 2017 C 6/16, vgl. unser beleuchtet vom 26. Oktober 2017), ist nun Deutschland an der Reihe. In den verbundenen Verfahren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2017 entschieden, dass die deutsche Missbrauchsvorschrift in § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahres 2007 sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Die Entscheidung betrifft nur Veranlagungsjahre bis 2011, jedoch gibt es auch für die aktuelle Fassung erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität (anhängig beim EuGH C 440/17).
Seit dem 1. Januar 2018 ist der durch das Investmentsteuerreformgesetz geänderte § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten. Danach ist die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie die Verwaltung mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs umsatzsteuerbefreit. Das Bundesfinanzministerium hat am 13. Dezember 2017 auch die geänderte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dazu veröffentlicht. Zudem hat das Ministerium in 2017 zweimal den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf den Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz geändert. Unser beleuchtet vom 6. Februar 2018 zeigt Ihnen, was diese Neuregelungen für Fonds mit deutschen Immobilien bedeuten können.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 21. Dezember 2017 eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht. Darin erläutert sie, welche Aufgaben und Kompetenzen bei extern verwalteten AIF in Gesellschaftsform der Verwaltungsgesellschaft obliegen, welche bei dem AIF verbleiben können und welche im Namen des AIF auf Dritte übertragen werden können.