Nunmehr hat das Münchener Finanzgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt (FG München 23. Oktober 2017 – 7 K 1435/15). In diesem beleuchtet erklären wir, warum es unserer Meinung nach sehr wahrscheinlich ist, dass der EuGH diesmal bestätigen wird, dass die endgültige Belastung ausländischer Pensionsfonds mit deutscher Quellensteuer die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.
Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits eine nationale Missbrauchsvorschrift in Frankreich aufgrund einer pauschalen Missbrauchsvermutung abgelehnt hat („Eqiom und Enka“ Urteil vom 07. September 2017 C 6/16, vgl. unser beleuchtet vom 26. Oktober 2017), ist nun Deutschland an der Reihe. In den verbundenen Verfahren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2017 entschieden, dass die deutsche Missbrauchsvorschrift in § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahres 2007 sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Die Entscheidung betrifft nur Veranlagungsjahre bis 2011, jedoch gibt es auch für die aktuelle Fassung erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität (anhängig beim EuGH C 440/17).