Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits eine nationale Missbrauchsvorschrift in Frankreich aufgrund einer pauschalen Missbrauchsvermutung abgelehnt hat („Eqiom und Enka“ Urteil vom 07. September 2017 C 6/16, vgl. unser beleuchtet vom 26. Oktober 2017), ist nun Deutschland an der Reihe. In den verbundenen Verfahren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2017 entschieden, dass die deutsche Missbrauchsvorschrift in § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahres 2007 sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Die Entscheidung betrifft nur Veranlagungsjahre bis 2011, jedoch gibt es auch für die aktuelle Fassung erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität (anhängig beim EuGH C 440/17).