In unserem
beleuchtet vom 9. Februar 2018 haben wir über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 berichtet (verbundene Verfahren C 504/16 „Deister Holding“ und C 613/16 „Juhler Holding“), wonach die deutsche Missbrauchsvorschrift in § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahres 2007 sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar nur Veranlagungsjahre bis 2011, jedoch hat sie die bereits vorhandenen erheblichen Zweifel an der Europarechtskonformität der aktuellen Fassung weiter bestärkt. Hierauf hat die Finanzverwaltung nunmehr reagiert und am 4. April 2018 ein Schreiben erlassen, nach dem § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahres 2007 nicht mehr anzuwenden ist. Daneben wurde auch die aktuelle Fassung an einigen Eckpunkten entschärft.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: