Rundschreiben

10.04.2018

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Aktuelles BMF-Schreiben zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung von 2007
In un­se­rem beleuchtet vom 9. Februar 2018 ha­ben wir über ei­ne Ent­schei­dung des Eu­ro­päischen Ge­richts­hofs vom 20. De­zem­ber 2017 be­rich­tet (ver­bun­de­ne Ver­fah­ren C 504/16 „Deister Holding“ und C 613/16 „Juhler Holding“), wo­nach die deut­sche Miss­brauchs­vor­schrift in § 50d Ab­satz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz in der Fas­sung des Jah­res 2007 so­wohl ge­gen die Mutter-Tochter-Richt­li­nie als auch ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit ver­stößt. Die Ent­schei­dung be­trifft zwar un­mit­tel­bar nur Ver­an­la­gungs­jah­re bis 2011, je­doch hat sie die be­reits vor­han­de­nen er­heb­li­chen Zwei­fel an der Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mi­tät der ak­tuel­len Fas­sung wei­ter be­stärkt. Hierauf hat die Fi­nanz­ver­wal­tung nun­mehr rea­giert und am 4. April 2018 ein Schrei­ben er­las­sen, nach dem § 50d Ab­satz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz in der Fas­sung des Jah­res 2007 nicht mehr an­zu­wen­den ist. Da­ne­ben wur­de auch die ak­tuel­le Fas­sung an ei­ni­gen Eck­punk­ten ent­schärft.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: