Seit dem 1. Januar 2018 ist der durch das Investmentsteuerreformgesetz geänderte § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten. Danach ist die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie die Verwaltung mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs umsatzsteuerbefreit. Das Bundesfinanzministerium hat am 13. Dezember 2017 auch die geänderte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dazu veröffentlicht. Zudem hat das Ministerium in 2017 zweimal den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf den Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz geändert. Unser beleuchtet vom 6. Februar 2018 zeigt Ihnen, was diese Neuregelungen für Fonds mit deutschen Immobilien bedeuten können.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 21. Dezember 2017 eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht. Darin erläutert sie, welche Aufgaben und Kompetenzen bei extern verwalteten AIF in Gesellschaftsform der Verwaltungsgesellschaft obliegen, welche bei dem AIF verbleiben können und welche im Namen des AIF auf Dritte übertragen werden können.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2017 noch einige dringliche Fragen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. und der Deutschen Kreditwirtschaft beantwortet. Mit unserem beleuchtet greifen wir einige Punkte heraus und fügen Ihnen das Schreiben in unserem Pfadfinder bei.