Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 21. Dezember 2017 eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht. Darin erläutert sie, welche Aufgaben und Kompetenzen bei extern verwalteten AIF in Gesellschaftsform der Verwaltungsgesellschaft obliegen, welche bei dem AIF verbleiben können und welche im Namen des AIF auf Dritte übertragen werden können.