Seit dem 1. Januar 2018 ist der durch das Investmentsteuerreformgesetz geänderte § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten. Danach ist die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie die Verwaltung mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs umsatzsteuerbefreit. Das Bundesfinanzministerium hat am 13. Dezember 2017 auch die geänderte Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dazu veröffentlicht. Zudem hat das Ministerium in 2017 zweimal den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf den Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz geändert. Unser beleuchtet vom 6. Februar 2018 zeigt Ihnen, was diese Neuregelungen für Fonds mit deutschen Immobilien bedeuten können.