Fast ein Jahr nach Veröffentlichung eines Entwurfs zur Konsultation hat die BaFin-Versicherungsaufsicht nun ihr neues Kapitalanlagerundschreiben veröffentlicht. Viel hat sich gegenüber dem Entwurf nicht geändert, aber das Wenige ist für Private Equity-Fonds wichtig.
Im noch laufenden Jahr 2017 haben zwei Finanzgerichte die steuerliche Einordnung von Ausschüttungen aus einer als Kapitalgesellschaft organisierten Luxemburger SICAV als Schachteldividenden unter dem DBA Luxemburg in der bis 2013 geltenden Fassung besätigt. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. März 2017 (Az. 3 K 383/16) hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren wird dort beim ersten Senat unter dem Az. I R 61/17 geführt. Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2017 (Az. 6 K 1141/14) die Revision zugelassen.
Bei Immobilieninvestments im Ausland kann es vorteilhaft sein, sich in der jeweiligen Jurisdiktion eines Investmentvermögens statt einer herkömmlichen Immobiliengesellschaft zu bedienen. Häufig gehen damit steuerliche Vorteile im Ausland einher. Die Bundesanstalt hat sich nun dazu geäußert, ob die Eigenschaft eines Investmentvermögens gegen eine gleichzeitig Einordnung als Immobiliengesellschaft spricht. Ihre eindeutige Anwort: es gibt keine Spezialität der Einordnung. Beide Einordnungen sind nebeneinander möglich. Das ist die wichtigste Aussage des Entwurfsschreibens und wird kurz und knackig formuliert. Ausführlich beschäftigt sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dann aber mit den Anforderungen für die Einordnung als Immobiliengesellschaft.