Rundschreiben

28.11.2017

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Investmentvermögen als Immobiliengesellschaften

Bei Immobilieninvestments im Ausland kann es vorteilhaft sein, sich in der jeweiligen Jurisdiktion eines Investmentvermögens statt einer herkömmlichen Immobiliengesellschaft zu bedienen. Häu­fig gehen damit steuerliche Vorteile im Ausland einher. Die Bundesanstalt hat sich nun dazu geäußert, ob die Eigenschaft eines Investmentvermögens gegen eine gleichzeitig Einordnung als Immobiliengesellschaft spricht. Ihre eindeutige Anwort: es gibt keine Spezialität der Einordnung. Beide Einordnungen sind nebeneinander möglich. Das ist die wichtigste Aussage des Ent­wurfs­schreibens und wird kurz und knackig formuliert. Ausführlich beschäftigt sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dann aber mit den Anforderungen für die Einordnung als Immobiliengesellschaft.

Keine 5 Prozent Schachtelstrafe

Der Bundesfinanzhof urteilt: Keine 5 Prozent Schachtelstrafe nach § 8b Absatz 3 Kör­per­schaft­steuergesetz bei Veräußerung durch ausländische Körperschaft ohne deutscher Betriebsstätte.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.
08.11.2017

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BFH will Schachtelstrafe auch für ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge unter § 3 Nr. 41 EStG

Mit beleuchtet vom 18. Mai 2016 hatten wir Sie auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Bremen aufmerksam gemacht: Das Finanzgericht hatte entgegen der Auffassung der Fin­anz­ver­wal­tung entschieden, dass für nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a Ein­kommen­steuergesetz steuer­frei ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge nach dem Außensteuergesetz, die Re­ge­lun­gen über das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8 Absatz 5 Satz 1 Kör­per­schaft­steuer­ge­setz keine Anwendung finden. Damit wäre es für Kör­perschaften bei einer vollständigen Ver­mei­dung der Doppelbesteuerung dieser Erträge geblieben. Der Bundesfinanzhof sieht das anders und unterwirft auch ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge der 5%igen Schachtelstrafe.

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