Bei Immobilieninvestments im Ausland kann es vorteilhaft sein, sich in der jeweiligen Jurisdiktion eines Investmentvermögens statt einer herkömmlichen Immobiliengesellschaft zu bedienen. Häufig gehen damit steuerliche Vorteile im Ausland einher. Die Bundesanstalt hat sich nun dazu geäußert, ob die Eigenschaft eines Investmentvermögens gegen eine gleichzeitig Einordnung als Immobiliengesellschaft spricht. Ihre eindeutige Anwort: es gibt keine Spezialität der Einordnung. Beide Einordnungen sind nebeneinander möglich. Das ist die wichtigste Aussage des Entwurfsschreibens und wird kurz und knackig formuliert. Ausführlich beschäftigt sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dann aber mit den Anforderungen für die Einordnung als Immobiliengesellschaft.
Der Bundesfinanzhof urteilt: Keine 5 Prozent Schachtelstrafe nach § 8b Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz bei Veräußerung durch ausländische Körperschaft ohne deutscher Betriebsstätte.
Mit beleuchtet vom 18. Mai 2016 hatten wir Sie auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Bremen aufmerksam gemacht: Das Finanzgericht hatte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass für nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a Einkommensteuergesetz steuerfrei ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge nach dem Außensteuergesetz, die Regelungen über das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8 Absatz 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz keine Anwendung finden. Damit wäre es für Körperschaften bei einer vollständigen Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Erträge geblieben. Der Bundesfinanzhof sieht das anders und unterwirft auch ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge der 5%igen Schachtelstrafe.