Bei Immobilieninvestments im Ausland kann es vorteilhaft sein, sich in der jeweiligen Jurisdiktion eines Investmentvermögens statt einer herkömmlichen Immobiliengesellschaft zu bedienen. Häufig gehen damit steuerliche Vorteile im Ausland einher. Die Bundesanstalt hat sich nun dazu geäußert, ob die Eigenschaft eines Investmentvermögens gegen eine gleichzeitig Einordnung als Immobiliengesellschaft spricht. Ihre eindeutige Anwort: es gibt keine Spezialität der Einordnung. Beide Einordnungen sind nebeneinander möglich. Das ist die wichtigste Aussage des Entwurfsschreibens und wird kurz und knackig formuliert. Ausführlich beschäftigt sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dann aber mit den Anforderungen für die Einordnung als Immobiliengesellschaft.