Am 21. Juni 2018 hat das Finanzministerium den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018) veröffentlicht. Darin enthalten ist insbesondere eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Gesellschaften, deren Wert überwiegend auf in Deutschland belegenen Immobilien beruht. Von der Neuregelung betroffen sind hauptsächlich ausländische Investoren.
Gut ein halbes Jahr nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2017 bereits die Europarechtswidrigkeit des § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz für die Fassung bis 2011 festgestellt hatte (vgl. unser beleuchtet vom 09. Februar 2018), ereilt die aktuelle Fassung nun das gleiche Schicksal. Der § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz sieht als eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift unter gewissen Voraussetzungen eine Rücknahme der Kapitalertragssteuerentlastung vor. Nachdem der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Verfahren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) bereits für die Fassung bis 2011 geurteilt hatte, dass die Vorschrift sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, kommt der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juni 2018 (C 440/17) bei der Beurteilung der seit 2012 bestehenden Neufassung zum gleichen Ergebnis.
Fast ein Jahr nach Veröffentlichung eines Entwurfs zur Konsultation hatte die BaFin-Versicherungsaufsicht ihr neues Kapitalanlagerundschreiben veröffentlicht. Viel hat sich gegenüber dem Entwurf nicht geändert, aber das Wenige ist für Private Equity-Fonds wichtig.