Rundschreiben

02.05.2018

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Auslegungsentscheidung der BaFin – AIF als Immobiliengesellschaften

Im Ok­to­ber 2017 hat­te die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) den Ent­wurf ei­ner Aus­le­gungs­ent­schei­dung zur Kon­sul­ta­tion ge­stellt. Da­rin hat sie zu der Fra­ge Stel­lung ge­nom­men, ob nach dem Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch auch In­vest­ment­ver­mö­gen als Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaf­ten für Im­mo­bi­lien-Son­der­ver­mö­gen und für Spe­zial-AIF mit fes­ten An­la­ge­be­din­gun­gen er­wor­ben wer­den kön­nen. Wir ha­ben in un­se­rem beleuchtet vom 28. November 2017 da­rü­ber be­rich­tet. Am 10. April 2018 hat die BaFin die end­gül­ti­ge Fas­sung der Aus­le­gungs­ent­schei­dung ver­öf­fent­licht.

10.04.2018

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Aktuelles BMF-Schreiben zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung von 2007
In un­se­rem beleuchtet vom 9. Februar 2018 ha­ben wir über ei­ne Ent­schei­dung des Eu­ro­päischen Ge­richts­hofs vom 20. De­zem­ber 2017 be­rich­tet (ver­bun­de­ne Ver­fah­ren C 504/16 „Deister Holding“ und C 613/16 „Juhler Holding“), wo­nach die deut­sche Miss­brauchs­vor­schrift in § 50d Ab­satz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz in der Fas­sung des Jah­res 2007 so­wohl ge­gen die Mutter-Tochter-Richt­li­nie als auch ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit ver­stößt. Die Ent­schei­dung be­trifft zwar un­mit­tel­bar nur Ver­an­la­gungs­jah­re bis 2011, je­doch hat sie die be­reits vor­han­de­nen er­heb­li­chen Zwei­fel an der Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mi­tät der ak­tuel­len Fas­sung wei­ter be­stärkt. Hierauf hat die Fi­nanz­ver­wal­tung nun­mehr rea­giert und am 4. April 2018 ein Schrei­ben er­las­sen, nach dem § 50d Ab­satz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz in der Fas­sung des Jah­res 2007 nicht mehr an­zu­wen­den ist. Da­ne­ben wur­de auch die ak­tuel­le Fas­sung an ei­ni­gen Eck­punk­ten ent­schärft.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
Erneutes EuGH-Verfahren zum Steuerabzug gegenüber ausländischen Pensionsfonds bei deutschen Dividenden

Nun­mehr hat das Mün­che­ner Fi­nanz­ge­richt die­se Fra­ge dem Eu­ro­päischen Ge­richts­hof in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren vor­ge­legt (FG Mün­chen 23. Ok­to­ber 2017 – 7 K 1435/15). In die­sem beleuchtet er­klä­ren wir, wa­rum es un­se­rer Mei­nung nach sehr wahr­schein­lich ist, dass der EuGH dies­mal be­stä­ti­gen wird, dass die end­gül­ti­ge Be­las­tung aus­län­discher Pen­sions­fonds mit deut­scher Quel­len­steuer die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­letzt.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.
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