Rundschreiben

25.07.2018

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Verweigerung von Kapitalertragsteuerentlastung – Auch die aktuelle Fassung des § 50d Absatz 3 EStG verstößt gegen Unionsrecht

Gut ein halbes Jahr nachdem der Eu­ro­päische Ge­richts­hof mit Ur­teil vom 20. De­zem­ber 2017 be­reits die Eu­ro­pa­rechts­wi­drig­keit des § 50d Ab­satz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz für die Fas­sung bis 2011 fest­ge­stellt hat­te (vgl. unser beleuchtet vom 09. Februar 2018), er­eilt die ak­tuel­le Fas­sung nun das glei­che Schick­sal. Der § 50d Absatz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz sieht als eine Miss­brauchs­ver­mei­dungs­vor­schrift un­ter ge­wis­sen Vo­raus­set­zun­gen ei­ne Rück­nah­me der Ka­pi­tal­ertrags­steuer­ent­las­tung vor. Nach­dem der Eu­ro­päische Ge­richts­hof in den ver­bun­de­nen Ver­fah­ren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) be­reits für die Fas­sung bis 2011 ge­ur­teilt hat­te, dass die Vor­schrift so­wohl ge­gen die Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie als auch ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit ver­sto­ße, kommt der Eu­ro­päische Ge­richts­hof mit Ur­teil vom 14. Juni 2018 (C 440/17) bei der Be­ur­tei­lung der seit 2012 be­ste­hen­den Neu­fas­sung zum glei­chen Er­geb­nis.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: