Gut ein halbes Jahr nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2017 bereits die Europarechtswidrigkeit des § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz für die Fassung bis 2011 festgestellt hatte (vgl. unser beleuchtet vom 09. Februar 2018), ereilt die aktuelle Fassung nun das gleiche Schicksal. Der § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz sieht als eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift unter gewissen Voraussetzungen eine Rücknahme der Kapitalertragssteuerentlastung vor. Nachdem der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Verfahren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) bereits für die Fassung bis 2011 geurteilt hatte, dass die Vorschrift sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, kommt der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juni 2018 (C 440/17) bei der Beurteilung der seit 2012 bestehenden Neufassung zum gleichen Ergebnis.