Rundschreiben

14.08.2018

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Geplante Änderungen im Investmentsteuergesetz

Anfang August hat die Bun­des­re­gie­rung den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ver­mei­dung von Um­satz­steuer­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steuer­licher Vor­schrif­ten auf den Weg ge­bracht. Die vor­be­rei­ten­den Dis­kus­sions- und Re­fe­ren­ten­ent­wür­fe für die­ses Ge­setz­ge­bungs­vor­ha­ben tru­gen noch den Ar­beits­ti­tel „Jah­res­steuer­ge­setz 2018“. Wie ge­wohnt sol­len mit die­sem „Jah­res­steuer­gesetz“ fach­lich ge­bo­te­ne und für not­wen­dig er­ach­te­te Än­de­run­gen im Steuer­recht um­ge­setzt wer­den. Dazu zäh­len ne­ben an­de­ren (zur ge­plan­ten Ver­schär­fung bei In­bound-Immo­bi­lien­in­ves­ti­tio­nen vgl. be­reits beleuchtet vom 31. Juli 2018) auch die Än­de­run­gen im In­vest­ment­steuer­ge­setz, die wir im Fol­gen­den be­leuch­ten.

31.07.2018

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Immobilieninvestitionen in Deutschland – Deutscher Gesetzgeber plant Verschärfung der beschränkten Steuerpflicht bei Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengesellschaften

Am 21. Juni 2018 hat das Finanz­minis­te­rium den Re­fe­ren­ten­ent­wurf des Jah­res­steuer­ge­set­zes 2018 (JStG 2018) ver­öf­fent­licht. Da­rin ent­hal­ten ist ins­be­son­de­re eine Er­wei­te­rung der be­schränk­ten Steuer­pflicht in Deutsch­land für Ver­äuße­rungs­ge­win­ne aus An­tei­len an Ge­sell­schaf­ten, de­ren Wert über­wie­gend auf in Deutsch­land be­le­ge­nen Immo­bi­lien be­ruht. Von der Neu­re­ge­lung be­trof­fen sind haupt­säch­lich aus­län­di­sche In­ves­to­ren.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
25.07.2018

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Verweigerung von Kapitalertragsteuerentlastung – Auch die aktuelle Fassung des § 50d Absatz 3 EStG verstößt gegen Unionsrecht

Gut ein halbes Jahr nachdem der Eu­ro­päische Ge­richts­hof mit Ur­teil vom 20. De­zem­ber 2017 be­reits die Eu­ro­pa­rechts­wi­drig­keit des § 50d Ab­satz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz für die Fas­sung bis 2011 fest­ge­stellt hat­te (vgl. unser beleuchtet vom 09. Februar 2018), er­eilt die ak­tuel­le Fas­sung nun das glei­che Schick­sal. Der § 50d Absatz 3 Ein­kom­men­steuer­ge­setz sieht als eine Miss­brauchs­ver­mei­dungs­vor­schrift un­ter ge­wis­sen Vo­raus­set­zun­gen ei­ne Rück­nah­me der Ka­pi­tal­ertrags­steuer­ent­las­tung vor. Nach­dem der Eu­ro­päische Ge­richts­hof in den ver­bun­de­nen Ver­fah­ren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) be­reits für die Fas­sung bis 2011 ge­ur­teilt hat­te, dass die Vor­schrift so­wohl ge­gen die Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie als auch ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit ver­sto­ße, kommt der Eu­ro­päische Ge­richts­hof mit Ur­teil vom 14. Juni 2018 (C 440/17) bei der Be­ur­tei­lung der seit 2012 be­ste­hen­den Neu­fas­sung zum glei­chen Er­geb­nis.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
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