Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 21. November 2019, dass eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Ort der Geschäftsleitung im Ausland schon dann vorliegt, wenn für die Wahrnehmung allumfassender Grundstücksverwaltungstätigkeiten, eine im Inland ansässige Managementgesellschaft mit eigenen Geschäftsräumen beauftragt ist. Managementgesellschaft in diesem Zusammenhang ist eine Verwaltungsgesellschaft, die hinsichtlich eines im Inland gelegenen Grundstücks Arbeiten in Bezug auf die Bewirtschaftung der Immobilie wahrnimmt. Auch wenn das Urteil den Sonderfall einer inländischen GmbH ohne Geschäftseinrichtungen im Inland und mit Wohnsitz des einzigen Geschäftsführers im Ausland betroffen hat, sind die steuerlichen Folgen ohne weiteres auch auf ausländische Gesellschaften übertragen. Im Folgenden haben wir daher bereits den Sachverhalt zum besseren Verständnis abgewandelt. Relevant ist dieses Urteil damit insbesondere für typische Inbound Real Estate Strukturen über ausländische Gesellschaften mit deutschen Immobilien.