Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 sowie die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 (EU Anti-Tax-Avoidance-Directives oder ATAD 1 und ATAD 2) hätten nach Artikel 11 ATAD 1 bereits bis zum 31. Dezember 2018, beziehungsweise nach Artikel 2 ATAD 2 bis zum 31. Dezember 2019, in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Deutschland steht die Umsetzung beider Richtlinien jedoch mehr als 15 Monate nach Veröffentlichung des ersten Entwurfes eines Umsetzungsgesetzes am 10. Dezember 2019 immer noch aus. Immerhin könnte theoretisch die Umsetzung der Regelung zu den umgekehrt hybriden Gesellschaften noch rechtzeitig bis Ende diesen Jahres umgesetzt werden.
Im Rahmen des seit mehr als 15 Monaten laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung soll zum einen eine umfassende Reform der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz erfolgen (Umsetzung eines Teilbereichs der ATAD 1 Richtlinie). Zum anderen soll das Gesetz Besteuerungsinkongruenzen ausräumen, die aus dem Einsatz hybrider Finanzinstrumente oder durch die Beteiligung an hybriden Gesellschaften entstehen (Umsetzung der ATAD 2 Richtlinie). Wir möchten Ihnen die Entwicklung der Entwürfe bis zum letzten Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. März 2021 vorstellen, der am 24. März 2021 unverändert als Regierungsentwurf beschlossen wurde und nunmehr dem Bundesrat vorgelegt werden wird.