Erleichterung für Darlehen an Immobilien-Gesellschaften
Am 2. August 2021 ist Artikel 1 des Fondsstandortgesetzes in Kraft getreten. Dadurch sind unter anderem die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Gewährung von Darlehen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft an Immobilien-Gesellschaften ergänzt worden. Diese Änderung war überfällig.