Im Frühjahr sehen viele Gesellschaften, darunter auch Fondsgesellschaften, ihre ordentliche Gesellschafterversammlung vor. Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen verschiedener Rechtsformen. Denn häufig sind Gesellschaften nicht mehr in der Lage, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen der entsprechenden Organe herbeizuführen. Dies betrifft einerseits die in der Regel jährlich stattfindenden ordentlichen Versammlungen, die vielfach der Feststellung des Jahresabschlusses und der Festlegung einer Gewinnausschüttung dienen, und andererseits außerordentliche Versammlungen, die aufgrund besonderer Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere für Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen. Für die Gesellschaften, die nicht bereits laut ihren Gesellschaftsverträgen ihre Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Verfahren, in einer Audio-Konferenz oder Video-Konferenz abhalten könnten, stellt sich nun die Frage, wie sie die anstehenden Gesellschafterversammlungen trotz Kontakt- oder Ausgangssperre abhalten können.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (EuGH vom 13. November 2019 – C-641/17), dass Kapitalertragsteuer, die auf Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften an ausländische Pensionsfonds erhoben wird, die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt, sofern die Situation des ausländischen Pensionsfonds vergleichbar mit einem inländischen Pensionsfonds ist. Diese Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn der ausländische Pensionsfonds den Betrag der erhaltenen Dividende entweder in Anwendung des in seinem Sitzstaat geltenden Rechts oder freiwillig als zukünftige Zahlungsverpflichtungen den Rückstellungen zuweist.