Rundschreiben

13.08.2020

download
PDF

Begründung einer inländischen Betriebsstätte durch Auslagerung von Tätigkeiten an inländische Managementgesellschaft

Das Fi­nanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ent­schied mit Ur­teil vom 21. November 2019, dass eine in­län­dische Be­triebs­stät­te ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit Ort der Ge­schäfts­lei­tung im Aus­land schon dann vor­liegt, wenn für die Wahr­neh­mung all­um­fas­sen­der Grund­stücks­ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten, eine im In­land an­säs­si­ge Ma­nage­ment­ge­sell­schaft mit ei­ge­nen Ge­schäfts­räu­men be­auf­tragt ist. Ma­nage­ment­ge­sell­schaft in die­sem Zu­sam­men­hang ist eine Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft, die hin­sicht­lich ei­nes im In­land ge­le­ge­nen Grund­stücks Ar­bei­ten in Be­zug auf die Be­wirt­schaft­ung der Immo­bi­lie wahr­nimmt. Auch wenn das Ur­teil den Son­der­fall ei­ner in­län­di­schen GmbH oh­ne Ge­schäfts­ein­rich­tun­gen im In­land und mit Wohn­sitz des ein­zi­gen Ge­schäfts­füh­rers im Aus­land be­trof­fen hat, sind die steuer­lichen Fol­gen oh­ne wei­te­res auch auf aus­län­dische Ge­sell­schaf­ten über­tra­gen. Im Fol­gen­den ha­ben wir da­her be­reits den Sach­ver­halt zum bes­se­ren Ver­ständ­nis ab­ge­wan­delt. Re­le­vant ist die­ses Ur­teil da­mit ins­be­son­dere für ty­pische Inbound Real Estate Struk­tu­ren über aus­län­di­sche Ge­sell­schaf­ten mit deut­schen Im­mo­bi­lien.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: