Bereits am 24. Juni des letzten Jahres hatten wir Sie mit beleuchtet: „Das geplante Investmentsteuergesetz und die europäische Union als Rechtsrisiko“ über den Diskussionsentwurf zur Umgestaltung des Investmentsteuergesetzes informiert. Am 16. Dezember 2015 ist nunmehr vom Bundesfinanzministerium der Referentenentwurf für das entsprechende Gesetz (das Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) veröffentlicht worden, der – zumindest teilweise – die Eingaben der Verbände zum Diskussionsentwurf berücksichtigt. Bereits Anfang Februar soll der Regierungsentwurf beschlossen werden und das Gesetzgebungsverfahren bis zum Sommer diesen Jahres weitestgehend abgeschlossen sein. Der enge Zeitrahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist letztendlich dafür verantwortlich, dass die im Diskussionsentwurf geplante Einführung einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus sog. Steuerbesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften (also aus Beteiligungen von weniger als 10 %) nach § 8b KStG nicht mehr Bestandteil der Reform ist. Eine Einigung diesbezüglich im Gesetzgebungsverfahren wurde offensichtlich als so unwahrscheinlich erachtet, dass man diese Thematik aus dem Referentenentwurf ausgenommen hat.
Damit Sie die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und daraus resultierende Änderungen einfach nachvollziehen können, haben wir als Ausgangsbasis eine Lesefassung des Referentenentwurfes mit Begründung erstellt, die Ihnen unter Lesefassungen im Bereich Fachreferenzen auf unserer Internetseite zur Verfügung steht. Die Lesefassung von Gesetzestext nebst Begründung wird entsprechend des Fortgangs des Gesetzgebungsverfahrens fortlaufend aktualisiert, so dass Änderungen nachvollziehbar sind.
Am 03. November 2015 hat das BMF ein Schreiben zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA veröffentlicht, dessen Entwurf bereits seit Juni 2015 vorlag und mit den Verbänden diskutiert wurde. In der finalen Fassung haben sich noch Änderungen ergeben, die vorrangig Unternehmen außerhalb der Finanzbranche betreffen, die auch von FATCA betroffen sein können. Im aktuellen „beleuchtet" weisen wir auf einzelne Regelungen hin, die zum einen von der Entwurfsfassung abweichen und zum anderen bislang noch nicht hinreichend geklärte Tatbestände adressieren.
Am 9. Dezember 2015 hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) sein Urteil in der Rechtssache „Fiscale Eenheid X N.V.“ (Rs. C-595/13) verkündet. Mit dem Urteil entschied der EuGH, dass die innerhalb Europas geltende Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen auch die Verwaltung von (geschlossenen), risikogemischten Immobilienfonds umfasse, wenn diese in ihrem Mitgliedstaat einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen. Die steuerfreie Verwaltungstätigkeit für Immobilienfonds umfasst jedoch nicht Leistungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Bewirtschaftung einer Immobilie. Leistungen hinsichtlich der tatsächlichen Immobilienbewirtschaftung seien für solche Anlageorganismen nicht spezifisch und gehen über die verschiedenen Tätigkeiten hinaus, die mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sei.