Der gemeinsame Ausschuss der drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA hat am 11. November 2015 Entwürfe für mehrere technische Standards vorgelegt. Der Entwurf der technischen Regulierungsstandards für den Inhalt der Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) ist vorläufig; er wird vom gemeinsamen Ausschuss zur Konsultation gestellt. Die Entwürfe für technische Durchführungsstandards für die Zuordnung von Ratings der externen Ratingagenturen zu den Bonitätsstufen nach CRD IV und Solvency II sind final, sie sind der EU-Kommission zur Verabschiedung zugeleitet worden.
Am 12. November 2015 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses („UStAE“) veröffentlicht. Der UStAE übernimmt den Wortlaut des AIFM-Steueranpassungsgesetz zur Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentfonds, § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG. Durch die Änderung des UStAE wird neben der Anpassung der Begriffsbestimmungen und Definitionen an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen der Katalog der steuerfreien Verwaltungstätigkeiten um die Tätigkeit des Risikomanagements ergänzt. Der Erlass widerspricht unseres Erachtens dem Unionsrecht.
Am 16. Oktober 2015 hat der Bundesrat dem „Steueränderungsgesetz 2015“ mit den zuvor vom Bundestag beschlossenen Änderungen zugestimmt. Das zunächst als „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (GzUdPe-ZollkodexAnpG) bezeichnete Gesetz basiert überwiegend auf Initiativen der Bundesländer, welche im Rahmen der Steueränderungsgesetze in 2014 nicht umgesetzt wurden. Eine Berücksichtigung wurde dem Bundesrat jedoch in einer Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG zugesichert, was den ursprünglichen Namen des Gesetzesentwurfs begründet. Im Folgenden werden die sich aus dem Gesetzespaket ergebenden Änderungen des GrEStG beleuchtet. Neben der bereits im Gesetzesentwurf in 2014 enthaltenen Änderung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens das Grunderwerbsteuergesetz auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage zur Ersatzbemessungsgrundlage an die Rechtsprechung des BVerfG in § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 GrEStG angepasst worden.