Am 9. Dezember 2015 hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) sein Urteil in der Rechtssache „Fiscale Eenheid X N.V.“ (Rs. C-595/13) verkündet. Mit dem Urteil entschied der EuGH, dass die innerhalb Europas geltende Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen auch die Verwaltung von (geschlossenen), risikogemischten Immobilienfonds umfasse, wenn diese in ihrem Mitgliedstaat einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen. Die steuerfreie Verwaltungstätigkeit für Immobilienfonds umfasst jedoch nicht Leistungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Bewirtschaftung einer Immobilie. Leistungen hinsichtlich der tatsächlichen Immobilienbewirtschaftung seien für solche Anlageorganismen nicht spezifisch und gehen über die verschiedenen Tätigkeiten hinaus, die mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sei.