Rundschreiben

22.12.2015

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Umsatzsteuerfreie Verwaltung von Immobilienfonds umfasst auch geschlossene Fonds, nicht aber die tatsächliche Bewirtschaftung

Am 9. Dezember 2015 hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) sein Urteil in der Rechts­sache „Fiscale Eenheid X N.V.“ (Rs. C-595/13) verkündet. Mit dem Urteil ent­schied der EuGH, dass die innerhalb Europas geltende Um­satz­steuer­be­freiung der Ver­waltung von Sonder­vermögen auch die Ver­waltung von (ge­schlossenen), risiko­ge­mischten Immobilien­fonds um­fasse, wenn diese in ihrem Mit­glied­staat einer be­son­deren staat­lichen Auf­sicht unter­liegen. Die steuer­freie Ver­wal­tungstätigkeit für Immobilien­fonds um­fasst jedoch nicht Leistungen im Zu­sammen­hang mit der tatsächlichen Be­wirt­schaftung einer Immobilie. Lei­stun­gen hin­sicht­lich der tatsächlichen Immobilien­be­wirt­schaftung seien für solche An­lage­orga­nismen nicht spezifisch und gehen über die ver­schie­denen Tätigkeiten hinaus, die mit der An­lage der be­schafften Gelder auf gemein­same Rech­nung verbunden sei.