Mit Urteil vom 17. November 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH VIII R 27/12) entschieden: die Möglichkeit, die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG zu vermeiden, steht auch Anlegern von Drittstaatenfonds (hier: US-Investmentfonds) zu. Voraussetzung ist der Nachweis der Besteuerungsgrundlagen entsprechend § 5 Abs. 1 InvStG. Anders als die Vorgängerregelung in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unterfalle § 6 InvStG nicht der Stillhalteklausel des Artikel 64 AEUV und sei daher an der unionsrechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.