Rundschreiben

28.01.2016

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Vorteil: Darlehensverwaltung auch in offenen Spezial-AIF

Das OGAW V-Um­setzungs­gesetz ist vom Bundes­tag mit den vom Finanz­ausschuss vor­ge­schlagenen Änderungen be­schlossen worden. Damit hat der Gesetz­geber ent­schie­den, dass auch die offenen Spezial-AIF weiterhin Dar­lehen re­strukturieren und pro­longieren dürfen.