Am 18. Dezember 2015 ist in den USA der PATH Act (Protecting Americans from Tax Hikes Act of 2015) in Kraft getreten, wodurch sich Vorteile beim Immobilieninvestment in den USA für deutsche Altersversorgungseinrichtungen ergeben können.
Mit Urteil vom 17. November 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH VIII R 27/12) entschieden: die Möglichkeit, die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG zu vermeiden, steht auch Anlegern von Drittstaatenfonds (hier: US-Investmentfonds) zu. Voraussetzung ist der Nachweis der Besteuerungsgrundlagen entsprechend § 5 Abs. 1 InvStG. Anders als die Vorgängerregelung in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unterfalle § 6 InvStG nicht der Stillhalteklausel des Artikel 64 AEUV und sei daher an der unionsrechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.
Das OGAW V-Umsetzungsgesetz ist vom Bundestag mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen beschlossen worden. Damit hat der Gesetzgeber entschieden, dass auch die offenen Spezial-AIF weiterhin Darlehen restrukturieren und prolongieren dürfen.