Rundschreiben

24.05.2016

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Haftung des Ab­tretungs­empfängers für Umsat­zsteuer beim echten Factoring

Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 – XI R 28/13 – hat der Bun­des­finanz­hof ent­schie­den, dass die Haf­tung des Ab­tre­tungs­empfängers (Factors) für Um­satz­steuer nach § 13c UStG nicht aus­ge­schlos­sen ist, wenn er dem Unter­neh­mer, der ihm die Um­satz­steuer ent­hal­tende For­de­rung ab­ge­treten hat, im Rah­men des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Ver­­fü­­gung ge­stellt hat, aus denen dieser seine Um­satz­steuer­schuld hätte be­gleichen können.