Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 – XI R 28/13 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.