Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 hat das Finanzgericht Bremen (EFG, 2016, 576) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass auf Gewinnausschüttungen, die aus zuvor bereits der Besteuerung unterworfenen Erträgen in Form von Hinzurechnungsbeträgen unter dem AStG gespeist werden und demnach nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei sind, die Regelungen des § 8b Abs. 5 KStG keine Anwendung finden. Somit bleibt es nach Auffassung des Finanzgerichts bei einer vollständigen Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese Beurteilung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, denn sie soll eben keine Strafbesteuerung sein, sondern lediglich die Abschirm- bzw. Aufschubwirkung der ausländischen Zwischengesellschaft aufheben. Die Auffassung der Finanzverwaltung führt dahingegen zu einer Strafbesteuerung, denn danach wird nach einer vollen Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages die Ausschüttung der zugrundeliegenden Erträge im Ergebnis lediglich zu 95 % steuerbefreit. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.