Rundschreiben

18.05.2016

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Ausgeschüttete AStG-Hin­zu­rechnungs­beträge zu 100 % steuerfrei?

Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 hat das Finanz­gericht Bremen (EFG, 2016, 576) ent­gegen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ent­schieden, dass auf Gewinn­aus­schüttungen, die aus zuvor bereits der Be­steuerung unter­worfenen Erträgen in Form von Hin­zu­rechnungs­be­trägen unter dem AStG gespeist werden und demnach nach § 3 Nr. 41 EStG steuer­frei sind, die Re­ge­lun­gen des § 8b Abs. 5 KStG keine An­wend­ung finden. Somit bleibt es nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts bei einer voll­ständigen Ver­mei­dung der Doppel­besteue­rung. Diese Be­ur­teilung ent­spricht auch dem Sinn und Zweck der Re­ge­lungen zur Hin­zu­rechnungs­be­steuerung, denn sie soll eben keine Straf­besteue­rung sein, sondern lediglich die Abschirm- bzw. Auf­schub­wir­kung der aus­län­dischen Zwischen­­ge­­sell­­schaft aufheben. Die Auffassung der Finanz­ver­wal­tung führt dahin­gegen zu einer Straf­besteuerung, denn danach wird nach einer vollen Be­steue­rung des Hin­zu­rech­nungs­be­trages die Aus­schüt­tung der zu­­grun­de­­lie­gen­­den Er­trä­ge im Er­geb­nis ledig­lich zu 95 % steuer­befreit. Gegen das Urteil wurde Re­vi­sion beim BFH ein­gelegt.