MiFID II hat eine Reihe neuer Anforderungen für "Produzenten" von Investment-Produkten und für den "Vertrieb" dieser Produkte geschaffen. Die meisten dieser Anforderungen, die in MiFID umgesetzt werden, stehen im Zusammenhang mit Privatkunden. Allerdings gelten bestimmte Anforderungen auch für professionelle Kunden.
Ab 2018 erzielen Investmentfonds unter dem Investmentsteuergesetz-2018 drei Arten von steuerpflichtigen Einkünften: inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Während Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge regelmäßig Gegenstand von Aufsätzen und Präsentationen sind, standen die sonstigen inländischen Einkünfte bisher nicht im Fokus. Unser Partner Herr Dr. Carsten Bödecker hat die Probleme dieser Einkunftsart in der 48. Kölner Immobilien-Steuerkonferenz bereits vorgestellt. Jetzt wollen wir die Überlegungen hierzu auch in unserem beleuchtet skizzieren; dabei stellen wir den inländischen Immobilienfonds in den Mittelpunkt unseres beleuchtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung nach §/nbsp;6a Grunderwerbsteuergesetz eine unionsrechtswidrige Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt (BFH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – II R 62/14). Die Vorschrift befreit unter bestimmten Voraussetzungen Umstrukturierungen im Konzern unter Einschluss von grundbesitzenden Gesellschaften, die als solche grundsätzlich als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetz gelten, von der Besteuerung.