Am 21. Mai 2019 hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Anwendungsschreiben zu den §§ 1 – 24, § 50 und § 56 des Investmentsteuergesetzes (BMF 21. Mai 2019, BStBl. I 2019, 527) veröffentlicht. Damit liegen die Verwaltungsregelungen zu Investmentfonds, den Übergangsvorschriften und dem Steuerabzug bei Spezial-Investmentfonds nun in ihrer (einstweilen) endgültigen Fassung vor. Die Finanzverwaltung wendet diese Regelungen auf alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2018 an. Für Sachverhalte, die unter diese Regelungen fallen, sind vorherige BMF-Schreiben sowie Antwortschreiben an Verbände somit überholt. Einige der uns besonders interessant erscheinenden Regelungen zu Investmentfonds wollen wir für Sie beleuchten.
Die im dritten Entwurf des Anwendungsschreibens vom 15. Juni 2018 enthaltenen Regelungen zu Spezial-Investmentfonds werden hingegen derzeit noch überarbeitet beziehungsweise ergänzt und nach Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder voraussichtlich erst Anfang kommenden Jahres in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht.
Offene Immobilienfonds, die im Sog der Finanzmarktkrise in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten und als Konsequenz letztlich abgewickelt werden mussten, haben die Ausgabe und Rücknahme ihrer Anteile endgültig eingestellt. Sie werden daher als geschlossene offene Immobilienfonds bezeichnet. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Teilwert von Anteilen an solchen geschlossenen offenen Immobilienfonds dem Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr (BFH 13. Februar 2019, XI R 41/17) entspricht. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung solcher Anteile liegt vor, wenn der Börsenwert (Zweitmarktwert) zum Bilanzstichtag unter die Buchwerte gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% überschreitet.
Unseres Erachtens muss bei Teilwertabschreibungen für diese Anteile auf den Zweitmarktwert auch der besitzzeitanteilige Anleger-Immobiliengewinn entsprechend angepasst werden. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jedoch aufgrund fehlender Spruchreife nicht entschieden und nun zur Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.