Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IV R 30/16 vom 6. Juni 2019 entschieden:
Für Zwecke der Gewerbesteuer kommt es nach dem BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 nicht zu einer Abfärbung originär vermögensverwaltender Einkünfte einer Personengesellschaft durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Für Zwecke der Einkommensteuer führt die Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften jedoch bei einer originär vermögensverwaltenden Personengesellschaft vollumfänglich zu gewerblichen Einkünften der Gesellschafter der Personengesellschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz. Eine Bagatellgrenze - wie vom BFH mit Urteil VIII R 6/12 vom 27. August 2014 im Fall geringfügiger originär gewerblicher Einkünfte einer ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft entschieden – ist für die Fälle der Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften im Einkommensteuerrecht nicht geboten