Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IV R 30/16 vom 6. Juni 2019 entschieden:
Für Zwecke der Gewerbesteuer kommt es nach dem BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 nicht zu einer Abfärbung originär vermögensverwaltender Einkünfte einer Personengesellschaft durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Für Zwecke der Einkommensteuer führt die Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften jedoch bei einer originär vermögensverwaltenden Personengesellschaft vollumfänglich zu gewerblichen Einkünften der Gesellschafter der Personengesellschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz. Eine Bagatellgrenze - wie vom BFH mit Urteil VIII R 6/12 vom 27. August 2014 im Fall geringfügiger originär gewerblicher Einkünfte einer ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft entschieden – ist für die Fälle der Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften im Einkommensteuerrecht nicht geboten
Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2019 ihren Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf enthält insbesondere Neuregelungen zur lang diskutierten Verschärfung der Besteuerung von Share Deals in der Grunderwerbsteuer.
Die Änderungen waren zunächst im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer Vorschriften (JStG 2019) vorgesehen. Sie wurden nunmehr in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren überführt. Die wesentlichen Änderungen bei der Grunderwerbsteuer entsprechen dem von der Finanzministerkonferenz Mitte letzten Jahres beschlossenen Entwurf (vgl. unser beleuchtet vom 5. Juli 2018). Die Maßnahmen sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.