Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 festgestellt, dass der abgeltende Kapitalertragsteuerabzug für Dividenden an EU-Ausländer gegen die europäischen Grundfreiheiten verstößt. Die Bundesregierung plant diesen Verstoß durch ein neues Erstattungsverfahren zu heilen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen EU- und EWR-Körperschaften nicht nur für Zeiträume ab 2013, sondern in den Grenzen der Verjährungsfristen auch rückwirkend, ihre Ansprüche geltend machen können.
Der Bundesrat hat eine Prüfbitte von Lösungsvorschlägen zur Vermeidung von Gestaltungsmodellen mit sogenannten Real Estate Transfer Tax (RETT)-Blocker-Strukturen an die Bundesregierung adressiert. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr mit einer entsprechenden „Formulierungshilfe“ reagiert, die mit Datum vom 19. September 2012 an die Bundestagsabgeordneten weitergeleitet wurde und somit noch Eingang in den Gesetzesentwurf finden kann. Die Abschaffung derartiger Modelle könnte damit, als Teil des Jahressteuergesetzes 2013, noch in diesem Jahr beschlossen werden.
Die umstrittene Anti-Treaty-Shopping Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG ist aufgrund eines von der EU-Kommision gegen Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahrens geändert worden. Durch die Änderung wurde zwar die bisher gültige 10 %-Grenze abgeschafft. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür eine neue komplexe Vorschrift eingeführt, die es erforderlich macht, für jeden Einzelfall im Detail zu prüfen, ob und inwiefern die Voraussetzungen für eine Erstattung von deutscher Quellensteuer gegeben sind. Die Abschaffung der 10 %-Grenze wird nur für eine geringe Anzahl von ausländischen Gesellschaften zu einer Verbesserung ihrer steuerlichen Situation führen. Nur wenn in der Vergangenheit die Bruttoerträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit höchstens 10 % der gesamten Bruttoerträge ausgemacht haben und deshalb die Erstattung von deutscher Quellensteuer vollständig versagt wurde, kann es nach neuer Rechtslage zu einer anteiligen Entlastung kommen. Für die Mehrzahl der Fälle bedeutet die neue Regelung allerdings eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Außerdem führt die neue Vorschrift für ausländische Gesellschaften zu umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten. Gleichzeitig müssen die ausländischen Gesellschaften kontinuierlich ihre Einkommensströme und ihre wirtschaftliche Tätigkeit überwachen.