Künftig werden im Kapitalanlagegesetzbuch alle neu aufgelegten AIF als offene AIF qualifiziert, wenn die Anleger vor Fondsabwicklung ein Rückgabe- oder Kündigungsrecht ausüben können. Auch alle bereits aufgelegten AIF sind von der Gesetzesänderung betroffen.
Kürzlich wurde eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2013 (I R 57/11) zum Feststellungsverfahren veröffentlicht (DStR 2014, S. 199): Feststellungsbescheide aus Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften sind an die Gesellschafter zu richten. Feststellungsbescheide an die ausländische Personengesellschaft sind nichtig. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung auf (I R 33/06 BFH NV 2007, 2236), nach der solche Bescheide an die ausländische Personengesellschaft selbst zu richten waren.
Versicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen erhalten zum 1. Januar 2014 die Möglichkeit, beim Erwerb von Kreditportfolien die mit den Forderungen verbundenen Grundpfandrechte in ein Refinanzierungsregister eintragen zu lassen. So ist der Erwerb der gesicherten Forderung insolvenzfest. Kreditportfoliotransaktionen können damit zukünftig deutlich einfacher und sicherer strukturiert werden.