Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind beim Anteilseigner steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 27 KStG beachtet werden. Dieser enthält allerdings keine Regelungen für Drittstaatengesellschaften. Das FG Nürnberg hat entschieden: Rückzahlungen durch Drittstaatengesellschaften können trotzdem steuerfrei vereinnahmt werden, wenn das jeweilige nationale Recht die Zahlungen als aus der Kapitalrücklage stammend anerkennt.