Mit einem am 10. April 2014 veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an in Drittstaaten ansässige Investmentfonds bei entsprechender Nichtbesteuerung für vergleichbare inländische Investmentfonds verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Vergleichbarkeit verlangt für die ausländischen Fonds keine gesetzliche Unterwerfung unter identische Regelungen, jedoch einen Nachweis der tatsächlichen Vergleichbarkeit. Weiter müssen die betroffenen Staaten über ausreichende Instrumente zum Informationsaustausch verfügen, um den Nachweis der Vergleichbarkeit beider Investmentfonds überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 10. April 2014, Rs. „Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company“ - C-190/12).
Zwei Neuerungen und einen Stillstand gibt es bei den aufsichtsrechtlichen Themen zu melden: Am 27. März hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die Neufassung der Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt. Vertreter des Parlaments und des Rates der EU haben sich am 1. April auf Eckpunkte zur Umsetzung der PRIPs-Initiative geeinigt; sie erfasst jetzt endgültig auch Kapitallebensversicherungen. Die Überarbeitung der Anlageverordnung kommt nicht voran.
Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind beim Anteilseigner steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 27 KStG beachtet werden. Dieser enthält allerdings keine Regelungen für Drittstaatengesellschaften. Das FG Nürnberg hat entschieden: Rückzahlungen durch Drittstaatengesellschaften können trotzdem steuerfrei vereinnahmt werden, wenn das jeweilige nationale Recht die Zahlungen als aus der Kapitalrücklage stammend anerkennt.