Rundschreiben

11.04.2014

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Quellensteuererstattung an Drittstaatenfonds ja, aber Nachweis der Vergleichbarkeit

Mit einem am 10. April 2014 veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an in Drittstaaten ansässige Investmentfonds bei entsprechender Nicht­besteuerung für vergleichbare inländische Investmentfonds verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Ver­gleich­bar­keit verlangt für die ausländischen Fonds keine gesetzliche Unter­werfung unter identische Regelungen, jedoch einen Nach­weis der tatsächlichen Vergleich­barkeit. Weiter müssen die betroffenen Staaten über ausreichende Instrumente zum Informations­austausch verfügen, um den Nach­weis der Vergleich­barkeit beider Investmentfonds überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 10. April 2014, Rs. „Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company“ - C-190/12).

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
09.04.2014

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Zwei Neuerungen und ein Stillstand

Zwei Neuerungen und einen Stillstand gibt es bei den aufsichtsrechtlichen Themen zu melden: Am 27. März hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die Neu­fassung der Richt­linie über Einrichtungen der betrieblichen Alters­versorgung vor­ge­stellt. Vertreter des Parlaments und des Rates der EU haben sich am 1. April auf Eckpunkte zur Umsetzung der PRIPs-Initiative geeinigt; sie erfasst jetzt endgültig auch Kapitallebensversicherungen. Die Überarbeitung der Anlageverordnung kommt nicht voran.

07.04.2014

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Steuerneutrale Kapitalrückzahlung auch aus Drittländern

Rückzahlungen aus dem steuerlichen Ein­lage­konto sind beim Anteils­eigner steuerfrei, wenn die Voraus­setzungen des § 27 KStG beachtet werden. Dieser enthält allerdings keine Regelungen für Dritt­staaten­ge­sell­schaften. Das FG Nürnberg hat entschieden: Rück­zahlungen durch Dritt­staaten­ge­sell­schaften können trotzdem steuerfrei vereinnahmt werden, wenn das jeweilige nationale Recht die Zahlungen als aus der Kapitalrücklage stammend anerkennt.

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