Bislang existierten zwei unterschiedlich lange Übergangsfristen für die Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes auf ausländische Investmentvehikel. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 22. Mai 2014 die beiden Fristen vereinheitlicht.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. Die Regelung verstoße möglicherweise gegen den in der Verfassung niedergelegten Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Das Gericht gewährte dem Kläger die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides und präzisierte die Anforderungen für eine solche Aussetzung. Steuerzahler sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um betroffene Steuerbescheide offen zu halten und um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 23. April 2014 einige von den Verbänden gestellte Auslegungsfragen beantwortet. Weitere Auslegungsfragen der Verbände stehen noch aus und sollen zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden. Wir stellen Ihnen hier die Antworten insbesondere zum Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes für Investmentfonds vor. Erstmalig müssen sich auch die inländischen Investmentfonds und deren Anleger mit dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes befassen. Denn unter dem neuen Investmentsteuergesetz müssen für die Steuerfreiheit des Fonds alle Voraussetzungen § 1 Abs. 1b InvStG erfüllt sein. Der alte Grundsatz, wenn aufsichtsrechtlich alles stimmt, ist auch der inländische Investmentfonds steuerbefreit, gilt seit dem neuen Investmentsteuergesetz nicht mehr.