Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache van Caster stellt die Regelung zur pauschalen Besteuerung nach § 6 InvStG einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) dar. Denn es ist dem Steuerpflichtigen nicht möglich, die Pauschalbesteuerung durch Beibringung von Nachweisen zu verhindern.
Das Bundesministerium der Finanzen regelt nun, unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige selbst eine pauschale Besteuerung verhindern kann. Die nach diesem Schreiben geforderten Voraussetzungen sind hoch.
Am 9. Januar 2015 hat die Luxemburger Steuerverwaltung („Administration des Contributions Directes“, „ACD“) das finale, nur in französischer Sprache vorliegende, Schreiben zu steuerlichen Aspekten der Luxemburger Kommanditgesellschaft („Société en Commandite Simple“, „SCS“, und „Société en Commandite Spéciale“, „SCSp“) veröffentlicht.
Dem EuGH liegt mit der Rs. C-560/13, Wagner-Raith, die Frage vor, ob die bis einschließlich 2003 geltende Pauschalbesteuerung gebietsfremder Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Auslandsinvestmentgesetz gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Am 18. Dezember 2014 hat der Generalanwalt beim EuGH in der Rs. Wagner-Raith seinen Schlussantrag vorgelegt.