Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 – XI R 28/13 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 hat das Finanzgericht Bremen (EFG, 2016, 576) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass auf Gewinnausschüttungen, die aus zuvor bereits der Besteuerung unterworfenen Erträgen in Form von Hinzurechnungsbeträgen unter dem AStG gespeist werden und demnach nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei sind, die Regelungen des § 8b Abs. 5 KStG keine Anwendung finden. Somit bleibt es nach Auffassung des Finanzgerichts bei einer vollständigen Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese Beurteilung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, denn sie soll eben keine Strafbesteuerung sein, sondern lediglich die Abschirm- bzw. Aufschubwirkung der ausländischen Zwischengesellschaft aufheben. Die Auffassung der Finanzverwaltung führt dahingegen zu einer Strafbesteuerung, denn danach wird nach einer vollen Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages die Ausschüttung der zugrundeliegenden Erträge im Ergebnis lediglich zu 95 % steuerbefreit. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.
Im September 2015 hatte das Bundesfinanzministerium den Entwurf für die Rechtsverordnungen zur Konsultation gestellt, die im Zuge der Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes erneuert werden sollten, darunter eine neue Anlageverordnung. Die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) vom 18. April 2016 ist (zusammen mit den anderen Rechtsverordnungen) am 21. April im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 22. April 2016 in Kraft getreten.