Am 10. Dezember 2019 hat das Bundesfinanzministerium einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD-Richtlinie) der Europäischen Union veröffentlicht. Neben Regelungen zur Wegzugsbesteuerung, zu hybriden Gestaltungen oder zur Verrechnungspreisermittlung enthält der Entwurf auch eine Reform der Hinzurechnungsbesteuerung. Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung bestehen in Deutschland zwar schon seit 1972, mussten aber aufgrund der Vorgaben der ATAD-Richtlinie angepasst werden. Die neuen Regelungen sollen für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Die Hoffnungen vieler Marktteilnehmer auf eine Reduzierung der Niedrigsteuergrenze von 25 Prozent auf 15 Prozent wurden dabei enttäuscht. Die Niedrigsteuergrenze wurde im Entwurf nämlich nicht angetastet. Darüber hinaus sieht der Entwurf an vielen Stellen eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage vor, insbesondere die Fondsindustrie ist betroffen. Zukünftig soll die Sperrwirkung des Investmentsteuergesetzes entfallen: Hinzurechnungsbesteuerung und Investmentbesteuerung werden auf ausländische Fonds parallel angewandt. Der Gesetzgeber verabschiedet sich damit von einer seit 18 Jahren bestehenden klaren und einfachen Regelung des Konkurrenzverhältnisses von Außensteuergesetz und Investmentsteuergesetz. Noch schwerer wiegt unseres Erachtens aber das neue eingeführte Konzept zum „abgestimmten Verhalten“ innerhalb der Definition der „nahestehenden Personen“.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: