Rundschreiben

Definitive Belastung mit Kapitalertragsteuer für an ausländische Pensionsfonds ausgeschüttete deutsche Dividenden verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Der Euro­päische Ge­richts­hof hat ent­schie­den (EuGH vom 13. November 2019 – C-641/17), dass Ka­pi­tal­er­trag­steuer, die auf Di­vi­den­den deut­scher Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten an aus­län­di­sche Pen­sions­fonds er­ho­ben wird, die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­letzt, so­fern die Si­tua­tion des aus­län­di­schen Pen­sions­fonds ver­gleich­bar mit ei­nem in­län­di­schen Pen­sions­fonds ist. Die­se Ver­gleich­bar­keit ist ge­ge­ben, wenn der aus­län­di­sche Pen­sions­fonds den Be­trag der er­hal­te­nen Di­vi­de­nde ent­we­der in An­wen­dung des in sei­nem Sitz­staat gel­ten­den Rechts oder frei­wil­lig als zu­künf­ti­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen den Rück­stel­lun­gen zu­weist.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.