Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (EuGH vom 13. November 2019 – C-641/17), dass Kapitalertragsteuer, die auf Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften an ausländische Pensionsfonds erhoben wird, die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt, sofern die Situation des ausländischen Pensionsfonds vergleichbar mit einem inländischen Pensionsfonds ist. Diese Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn der ausländische Pensionsfonds den Betrag der erhaltenen Dividende entweder in Anwendung des in seinem Sitzstaat geltenden Rechts oder freiwillig als zukünftige Zahlungsverpflichtungen den Rückstellungen zuweist.